Was macht der Notar?

Notar

Wie bisher beglaubigt der Notar Unterschriften und beurkundet Verträge, Vollmachten, Testamente, Eheverträge, Handelsregisterangelegenheiten… Man ist nicht einem bestimmten Notar oder einem bestimmten Notariat zugeordnet und kann den Notar frei wählen. Die Gebühren sind gesetzlich vorgegeben und werden überall gleich berechnet. Ein Notariat ist nicht mehr Grundbuchamt, nicht mehr Nachlassgericht und nicht mehr Betreuungsgericht.

Beglaubigung von Unterschriften

Der Notar kann beglaubigen, dass eine Unterschrift von einer mit einem unzweifelhaft amtlichen Ausweis oder Reisepass samt aktuellem Lichtbild ausgewiesenen Person vor ihm vollzogen wurde. Der Text oberhalb der zu beglaubigenden Unterschrift wird vom Notar weder formuliert noch überprüft noch bestätigt. Der Text kann daher auch in einer dem Notar nicht bekannten Sprache formuliert sein. Die Verantwortung für die Formulierung des Texts und dessen rechtliche Wirksamkeit und insbesondere dessen Anerkennung und Verwendbarkeit in einem anderen Land übernimmt der Notar nicht. Den Beglaubigungsvermerk formuliert der Notar auf deutsch oder wahlweise auf englisch. Einen insbesondere von einem Zertifizierungsdienstleister oder einer Bank oder einem anderen Land vorformulierten Beglaubigungs- oder Bestätigungsvermerk kann der Notar nicht verwenden; dies gilt insbesondere für formularmäßige Legitimationsvermerke oder fremdsprachige Vermerke.

Beglaubigung von Abschriften

Der Notar kann eine Abschrift von einem solchen Dokument beglaubigen, das unzweifelhaft ein Original ist. Den Inhalt oder die rechtliche Wirksamkeit des Originals überprüft der Notar nicht. Einzelne lose Blätter oder nicht mit Farbdrucksiegel und eigenhändiger Unterschrift versehene Dokumente können nicht als Original angesehen und daher eine Abschrift davon nicht beglaubigt werden. Eine Aufwertung von nicht absolut unzweifelhaften Originalen durch eine Beglaubigung der Abschrift erfolgt nicht.

Digitale Beurkundungen, digitale Beglaubigungen und digitale Bestätigungen

Digitale Beurkundungen, digitale Beglaubigungen und digitale Bestätigungen können nur erfolgen, soweit die wirtschaftlich Berechtigten aller Hersteller und Betreiber der zur Beurkundung und zur Beglaubigung zu verwendenden Technik und Software wie ein deutscher Notar haften, also unbeschränkt persönlich. Eine digitale Welt, in der niemand die Verantwortung übernimmt, wird durch die Einschaltung eines Notars nicht zuverlässiger…

Kaufvertrag

Der aktuelle Fragebogen für einen Grundstückskaufvertrag kann beispielsweise per E-Mail bei uns anfordert werden. Ohne einen aktuellen vollständigen unbeglaubigten Grundbuchauszug kann der Fragebogen weder von den Vertragspartnern richtig ausgefüllt noch von uns bearbeitet werden. Der Fragebogen dient gleichzeitig als Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) der Verkäuferseite und der Käuferseite zur Vermeidung von Missverständnissen zwischen den Vertragspartnern und dem Umfang der Tätigkeit des Notars – letzteres insbesondere hinsichtlich der Erwartungshaltung mancher Banken.

Grundbuchauszug

Einen Grundbuchauszug bekommt der Grundstückseigentümer oder eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person vom Grundbuchamt des Amtsgerichts auf schriftlichen Antrag oder unter https://grundbuchausdruck-bw.justiz-bw.de/ . In einigen Gemeinden können Grundbuchauszüge auch bei der Grundbucheinsichtstelle im Rathaus vom Grundstückseigentümer abgeholt werden. Ein Grundbuchauszug hat mindestens zehn Seiten; eine Eintragungsnachricht ist kein Grundbuchauszug.

Grundbuch

Die im Grundbuch einzutragenden Grundstücksverträge sowie die Bestellung von Grundschulden werden vom Notar beurkundet und digital an das Grundbuchamt übermittelt. Das Grundbuchamt ist jetzt eine Abteilung des Amtsgerichts und nicht mehr eine Abteilung des Notariats. Die Grundakten befinden sich im Grundbuchzentralarchiv in Kornwestheim https://grundbuchzentralarchiv.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Auskunft .

Nachlass

Nicht mehr das Notariat sondern das Amtsgericht eröffnet Testamente, protokolliert Ausschlagungen und nimmt selbst geschriebene Testamente in Verwahrung. Notarielle Testamente, Erbverträge, Erbscheinsanträge und Erbauseinandersetzungen beurkundet weiterhin der Notar.

Betreuung

Nicht mehr das Notariat sondern das Amtsgericht ist für Betreuungen zuständig. Vermeiden lassen sich eine Betreuung und die damit verbundenen jährlichen Kosten und zahlreichen Handlungsbeschränkungen durch eine vom Notar beurkundete Generalvollmacht.

Löschungsunterlagen, Daten und Treuhandaufträge

Unverlangt – insbesondere also ohne dass diese ausdrücklich von mir angefordert wurden oder deren Übersendung an mich ausdrücklich in einem meiner Verträge vorgesehen ist – an die Kanzlei Dr. Lohrer übersandte Löschungsunterlagen einschließlich etwaiger Grundpfandrechtsbriefe und Daten werden entsprechend der DSGVO ohne weitere Nachfrage durch Vernichtung gelöscht.

Treuhandaufträge werden ohne meine vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht angenommen und diesbezüglich keinerlei Tätigkeiten entfaltet – selbst wenn dies zu Schäden führen könnte. Entgegen der Hinweise in meinen Verträgen unter Treuhandauflagen übersandte Unterlagen einschließlich etwaiger Grundpfandrechtsbriefe und Daten werden auflagenfrei verwendet oder entsprechend der DSGVO ohne weitere Nachfrage durch Vernichtung gelöscht.